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Einleitung

Um den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bei der Haltung von Pekingenten gerecht zu werden, finden neben den grundsätzlichen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) die Europaratsempfehlungen in Bezug auf Pekingenten Beachtung. Weitere verbindliche konkrete Rechtsverordnungen fehlen aktuell in Deutschland.

Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen wurde in Niedersachsen eine Vereinbarung getroffen, die die Haltungsanforderungen für Pekingenten präzisiert.

Die sog. „Pekingentenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten. Sie wird außerhalb Niedersachsens auch in anderen Bundesländern als Orientierung genutzt.

In dieser Vereinbarung verpflichten sich Tierhalter und Tierhalterinnen dazu, die dort aufgeführten Mindestanforderungen an die Pekingentenhaltung einzuhalten. Diese gelten ab einem Tierbestand von 500 Pekingenten und umfassen sowohl die Aufzucht als auch die Mast.

Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss nach § 2 Nr. 3 TierSchG über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere verfügen und der zuständigen Behörde auf Verlangen die Sachkunde nachweisen.

Als Nachweis der Sachkunde gelten nach Pekingentenvereinbarung

  • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z. B. „Überbetriebliche Ausbildung Geflügel“ auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover) oder
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder der Tiermedizin oder
  • die Haltung von Pekingmastenten über mindestens ein Jahr bzw. acht Mastdurchgänge ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen der zuständigen Behörde mit nicht weniger als 500 Pekingenten und tierärztlichem Bestandsbetreuungsvertrag.

Bei Zweifeln an der Sachkunde im Einzelfall, kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen. Die vorliegende Ausarbeitung soll Sachkunde im Bereich der Pekingentenhaltung vermitteln. Sie kann im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung eingesetzt oder zum Selbststudium z. B. als Vorbereitung auf das o. g. Fachgespräch verwendet werden.