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Umgang mit kranken und verletzten Tieren

Wenn sich bei der Tierkontrolle der Verdacht auf eine Herdenerkrankung ergibt oder schwer erkrankte Einzeltiere mit unklarem Krankheitsbild auffallen, sollte der betreuende Tierarzt bzw. die betreuende Tierärztin für eine weiterführende Diagnostik zeitnah hinzugezogen werden. Erkrankte oder verletzte Enten müssen ggf. aus der Herde genommen und zur Behandlung und bedarfsgerechten Betreuung in ein Separationsabteil eingestallt werden.

Das DLG Merkblatt 477 Umgang mit krankem und verletztem Haus- und Wirtschaftsgeflügel bietet eine Hilfestellung für die Entscheidungsfindung, wann ein erkranktes Tier notgetötet werden sollte und wann eine Chance auf Heilung besteht. Dort wird auch auf den möglichen Verbleib verletzter Tiere im Separationsabteil eingegangen. Im Folgenden wird darauf eingegangen, wie das tierschutzgerechte Töten durchzuführen ist.

Ablauf des tierschutzgerechten Tötens

Als merzungswürdig erkannte Enten müssen sobald als möglich getötet werden, um unnötige Schmerzen und Leiden zu vermeiden.

Mit der zu tötenden Ente muss bis zum Eintritt der Betäubungswirkung ruhig und schonend umgegangen werden, um ein Aufregen des Tieres zu vermeiden.

Jede Ente muss vor der Tötung betäubt werden. Unverzüglich nach erfolgreicher Betäubung muss das Tier mittels eines geeigneten Verfahrens (praxisüblich ist der Genickbruch) getötet werden.

Vor jeder Benutzung ist die Funktionsfähigkeit der zu verwendenden Gerätschaften zu prüfen.

Betäubung und Tötung sollten nicht inmitten der Herde und möglichst ohne Beunruhigung der übrigen Tiere (z. B. im Stallvorraum) durchgeführt werden.

Ablauf

  1. Einfangen des zu tötenden Tieres (siehe Kapitel 3- Tiergerechter Umgang mit dem Einzeltier)
  2. Fixieren
    • Einschränken der Bewegungsmöglichkeiten, damit das Tier nicht ausweichen und die Betäubungsmaßnahme sicher durchgeführt werden kann.
  3. Betäuben
    • Jedes Wirbeltier muss vor der Tötung in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit Schmerzausschaltung versetzt werden (§4 Abs. 1 TSchG1).
  4. Töten
    • Die Tötung muss sich unmittelbar an die Betäubung anschließen.
    • Die Tötung muss sachkundig und sicher durchgeführt werden, ohne Verzögerung und ohne Angst oder Schmerz für das betroffene Tier. Für Halterinnen und Halter, die berufs- bzw. gewerbsmäßig Moschusenenten im Rahmen der Nottötung betäuben und töten, muss ein Sachkundenachweis für das Betäuben und Töten vorliegen.
    • Die Wirksamkeit der Tötung muss kontrolliert werden:
      • Entspannung der Gliedmaßen
      • keine Atmung
      • kein Herzschlag/Puls
      • Entleerung der Kloake
  5. Entsorgung
    • Es wird sichergestellt, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper entsorgt wird.
    • Kadaver werden unverzüglich und sicher in der Kadaverlagerung entsorgt.

Weitere Hinweise zur fachgerechten Lagerung von Geflügeltierkörpern und Berücksichtigung von Biosicherheitsaspekten.

 

Zulässige Betäubungsverfahren

Bis 5 kg Lebendgewicht

  • Ein ausreichend kräftiger, gezielter stumpfer Schlag auf den Kopf kann als Betäubungsverfahren angewendet werden. Er muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand erfolgen, der der Größe des Tieres angepasst ist. Dabei muss der Gegenstand zum Kopf des Tieres geführt werden und nicht das Tier zum Gegenstand. Diese Methode ist jedoch recht fehleranfällig, weshalb untenstehende Methoden eher empfohlen werden.

Ohne Gewichtsbegrenzung

  • Penetrierender Bolzenschuss
  • Nicht penetrierender Bolzenschuss
  • Elektrische Betäubung

Die Wirksamkeit der Betäubung muss vor der Tötung kontrolliert werden:

  • Pupille weit / kein Blinzeln
  • Berühren des Auges bleibt ohne Reaktion (kein Lidschlussreflex mehr)
  • Halsmuskeln schlaff
  • Keine Lautgebung
  • Keine gerichteten Bewegungen
  • Heftiges Flügelschlagen

Bei Anzeichen einer Fehlbetäubung (z. B. Lidschlussreflex, Aufrichtungsversuche, gerichteter Blick, Anheben des Kopfes) ist unverzüglich ein zweites Mal zu betäuben.

 

Hinweis

Das verwendete Gerät muss für diesen Zweck vorgesehen sein und der Größe des Tieres entsprechen. Es muss zudem einwandfrei funktionstüchtig sein und vorschriftsgemäß gewartet werden. Moschusenten dürfen nicht mit CO2 betäubt werden, da sie die Luft anhalten können und so eine sichere Betäubung nicht gewährleistet werden kann3.

Zulässige Tötungsverfahren (TSchlV)

  • Rückenmarkzerstörung durch Genickbruch (Brechen der Halswirbelsäule zwischen Schädel- und 1. Halswirbelgelenk durch manuelle Überstreckung)
    • Hierfür werden Zeige- und Mittelfinger zu einem V gespreizt. Der Kopf wird von hinten oben zwischen die beiden Finger genommen und mit einem Ruck vom 1. Halswirbel getrennt. Der Kopf wird leicht nach hinten oben abgeknickt. Es ist auf eine gerade Zuglinie zu achten, um Leiden zu vermeiden.)
    • manuell bei Tieren unter 3 kg Lebendgewicht zulässig (Der Hals wird mit einer ruckartigen Bewegung mit der Hand überstreckt und das Rückenmark direkt hinter dem Kopf durchtrennt.)
    • mit einer Zange (mechanisch, so konstruiert, dass die Wirbelsäule ohne großen Kraftaufwand schnell und sicher durchtrennt werden kann) bei Tieren ab 3 kg Lebendgewicht
  • Blutentzug (aus seuchenhygienischen Gründen nicht empfohlen)
  • Elektrische Herzdurchströmung

Der Todeseintritt wird sorgsam überwacht:

  • Fühlbarer Spalt zwischen Kopf und Halswirbel und
  • Kein Lidschlussreflex (Das Auge bleibt offen, wenn man sich mit dem Finger nähert.)
  • Keine Atmung
  • Keine gerichteten Bewegungen

Sollten nach der Tötung Atmung, Augenreflexe und/oder gerichtete Bewegungen festgestellt werden, ist der Betäubungs- und Tötungsvorgang zu wiederholen (siehe Kontrolle der Betäubung)