Einleitung
Um den Anforderungen des Tierschutzgesetzes1 (TierSchG) bei der Haltung von Moschusenten gerecht zu werden, finden neben den grundsätzlichen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung2 (TierSchNutztV) die Europaratsempfehlungen in Bezug auf Moschusenten3 Beachtung.
Des Weiteren findet in Niedersachsen die Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten4 Anwendung. Diese ist eine Weiterentwicklung der bis 2005 geltenden Vereinbarung.
Die sog. „Moschusentenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW)4. Sie wird auch außerhalb Niedersachsens in anderen Bundesländern als Orientierung genutzt.
Statt die Tiere der Umgebung durch z. B. Eingriffe „anzupassen“, soll diese den Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
Nach der Überarbeitung der Moschusentenvereinbarung, und mit dem damit verbundenen Ende der Ausnahmegenehmigung für das Schnabelkürzens ab 2014 in Niedersachsen4, ist die Elterntierhaltung in Deutschland vollständig zum Erliegen gekommen. Auf Grund dessen werden nur noch im Ausland kupierte, importierte Küken gemästet.
Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss nach § 2 Nr. 3 TierSchG1 über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere verfügen und der zuständigen Behörde auf Verlangen die Sachkunde nachweisen.
Als Nachweis der Sachkunde gelten nach Moschusentenvereinbarung4, basierend auf den Europaratsempfehlungen:
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/
Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z. B.
„Überbetriebliche Ausbildung Geflügel“ auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, oder dem Versuchs- und Bildungszentrum Geflügel, Staatsgut Kitzingen), oder
- die eigenverantwortliche Haltung von Moschusenten in mindestens drei Mastdurchgängen ohne Beanstandung durch die verantwortlichen Behörden, sowie nachweisliche Teilnahme an Fachtagungen oder Lehrgängen, oder
- die Haltung von Moschusenten in mindestens vier Mastdurchgängen unter fachkundiger Anleitung, ohne Beanstandung durch die verantwortlichen Behörden, oder
- das Absolvieren eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgangs
Bei Zweifeln an der Sachkunde, kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen. Die vorliegende Ausarbeitung soll Kenntnisse im Bereich der Moschusentenhaltung vermitteln. Sie kann im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung eingesetzt, oder zum Selbststudium, z. B. als Vorbereitung auf das o. g. Fachgespräch verwendet werden.