Umgang mit kranken und verletzten Milchkühen
- Dirk Albers, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- MK Jones, Herdenmanagement Hof Backensholz, Oster-Ohrstedt; Impulsbetrieb Tierwohl
- Dr. Ole Lamp, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
- Dr. Friederike Reinecke, Regierungspräsidium Gießen
- Prof. Dr. Klaus Reiter, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
- Dr. Theresa Scheu, Lehr- u. Versuchsanstalt für Viehhaltung Hofgut Neumühle
- Dr. Katharina Zipp, Universität Kassel
● Julia Maischak-Dyck, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
● Caroline Leubner, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
- Dr. Veronika Ibrahim, Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Marc-Andre Kruse-Friedrich, DLG e.V.
- Marc Schneeweis, medianet elektronische Kommunikation & Marketing GmbH
- Oliver Sahner, medianet elektronische Kommunikation & Marketing GmbH
Förderhinweis
Dieses Dokument wurde im Rahmen des Verbundprojektes Netzwerk Fokus Tierwohl, Förderkennzeichen 28N-4-013-01 bis 28N-4-013-17, durch die Arbeitsgruppe „Umgang mit kranken und verletzten Rindern" des Tierwohl-Kompetenzzentrums Rind erarbeitet und durch DLG e.V und FiBL Deutschland e.V. methodisch-didaktisch aufbereitet.
Das Verbundprojekt der Landwirtschaftskammern und landwirtschaftlichen Einrichtungen aller Bundesländer hat das Ziel, den Wissenstransfer in die Praxis zu verbessern, um rinder-, schweine- und geflügelhaltende Betriebe hinsichtlich einer tierwohlgerechten, umweltschonenden und nachhaltigen Nutztierhaltung zukunftsfähig zu machen.
Das Projekt wird gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
Alle Informationen und Hinweise ohne jede Gewähr und Haftung.
Herausgeber
DLG e.V.
Fachzentrum Landwirtschaft
Eschborner Landstraße 122
60489 Frankfurt am Main
FiBL Deutschland e.V.
Bereich Tierwohl
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
Stand 08/2023
Vervielfältigung und Übertragung einzelner Textabschnitte, Zeichnungen oder Bilder (auch für den Zweck der Unterrichtsgestaltung) sowie Bereitstellung des Merkblattes im Ganzen oder in Teilen zur Ansicht oder zum Download durch Dritte nur nach vorheriger Genehmigung durch die fachlich zuständige Geschäftsstelle des Tierwohl-Kompetenzzentrums Schwein und DLG e.V., Servicebereich Marketing, Tel. +49 69 24788-209, [email protected]
Einleitung
Tierhaltung beinhaltet die Verantwortung den Tieren ein tiergerechtes Leben zu ermöglichen. Bei der Tierhaltung sollen Voraussetzungen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden sowie zur Sicherung des Wohlbefindens der Tiere geschaffen werden. Trotz aller Bemühungen und Vorkehrungen können Krankheiten und Verletzungen auftreten. Das Wohlergehen und die Leistung der Tiere werden dadurch gefährdet. Daher ist eine frühzeitige Erkennung von kranken und verletzten Rindern besonders wichtig. Sie kann Schmerzen, Leiden, Schäden und das Risiko der Beeinträchtigung des Tierwohls minimieren.
Nach der Identifizierung des kranken Tieres ist der gezielte, der Situation und vor allem dem Zustand des Tieres angepasste Umgang mit diesem wichtig. Nicht immer lässt sich einfach entscheiden, wie mit dem Tier weiter umgegangen werden sollte. Dies beginnt schon bei der Einstufung der Schwere der Erkrankung oder der Verletzung. Sollte der Bestandstierarzt kontaktiert werden? Muss das Tier in eine Genesungsbucht gebracht werden? Wie hoch sind die Chancen für eine schnelle Heilung? Wie ist vorzugehen, wenn die Prognose für den weiteren Krankheitsverlauf sehr ungünstig ausfällt? Kann das Tier zum Schlachthof transportiert werden? Muss das Tier notgetötet werden und in welchen Fällen wäre eine Notschlachtung möglich?
Die nachfolgende Fachinformation soll dabei helfen, Probleme früh zu erkennen, klare Entscheidungen zu treffen und die passenden Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin werden Links für tiefergehende Informationen zu den einzelnen Themen angeboten.
Gesetzliche Verpflichtung
Gesetzlich sind die Gründe für einen gezielten Umgang mit kranken und verletzten Tieren im Tierschutzgesetz (TierSchG) beschrieben: § 1 „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Im Folgenden werden zum besseren Verständnis, die fett markierten Begriffe erläutert:
Wohlbefinden: Das Tier kann Normalverhalten ausführen, ist gesund und hat die Möglichkeit positive Emotionen zu erfahren. Zustand der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden und Schäden.
Schmerzen: Unangenehme Empfindung, die beispielsweise auf einer tatsächlichen oder drohenden Gewebeschädigung auftreten kann. Schmerzen können kurz andauern z. B. durch äußere Einwirkung (Schlagen, Rangkämpfe, Elektrozaun) oder länger anhalten kann z. B. durch Verletzungen oder Erkrankung (z. B. Euterentzündung, Klauenerkrankung).*
Leiden: Unangenehme Empfindung, z. B. dauerhaft: Hunger, Durst, Erschöpfung, Hitzestress und Furcht. Dazu gehört auch Unsicherheit, wenn die Umweltbedingungen für das Tier nicht vorhersehbar oder kontrollierbar sind (Unfähigkeit bestimmte Verhaltensweisen auszuführen z. B. Komfortverhalten, Isolation, negative Erfahrungen mit Menschen, Transport).*
Schäden: Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit: von außen sichtbare Veränderungen z. B. Verletzungen der Haut, Schwellungen, Organvorfälle, starke Abmagerung oder innere Veränderungen z. B. der Organe, Schleimhäute oder krankhafte Veränderung des Stoffwechsels.*
* Wohlbefinden, Schmerzen, Leiden und Schäden treten in unterschiedlichem Maß auf, nicht nach dem Schwarz-/Weiß-Prinzip. Sie können auf einem Kontinuum von bspw. „sehr“ schmerzhaft bis „nicht“ schmerzhaft auftreten und bewertet werden, wobei die Übergänge zwischen Wohlbefinden und negativen Empfindungen fließend sind. Es ist nur eine vergleichende Bewertung möglich z. B. wie ging es dem Tier vor zwei Wochen und wie geht es ihm jetzt? Oder wie geht es dem Tier im Vergleich zu anderen Tieren der Herde? Es gibt keine Umweltbedingung, in der es nicht zu Schmerzen, Leiden und Schäden kommen kann. Sie gehören in gewissem Ausmaß zum natürlichen Leben dazu. Es kommt also darauf an, wie groß das Ausmaß und die Dauer der Einschränkungen für das Tier ist und wie gut die Fähigkeiten des Tieres sind mit der Einschränkung umzugehen.
Weiterhin steht in § 2 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen…“. Die Bedürfnisse eines erkrankten oder verletzten Tieres können von denen gesunder Tiere abweichen. Es müssen dementsprechend andere Haltungs-, Fütterungs- und Pflegemaßnahmen erfolgen.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) enthält Hinweise zur Häufigkeit der Kontrolle der Tiere:
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
- das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
- soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
…
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Weiterhin gelten, wenn es um die Frage geht, ob das Tier transportiert und geschlachtet werden kann oder notgetötet werden muss, folgende Gesetze:
- EU-Verordnung zum Schutz der Tiere beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (EG VO 1/2005)
- Tierschutztransportverordnung
- EU-Verordnung zum Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung (EG VO 1099/2009)
- Tierschutzschlachtverordnung
Auf die spezifischen Regelungen wird an den entsprechenden Punkten im Folgenden näher darauf eingegangen bzw. auf Verlinkungen hingewiesen.
Früherkennung von kranken/verletzten Tieren
2.1 Gründe für die Tierkontrolle
Die Früherkennung ist ein besonders wichtiger Bestandteil zur Vorbeugung von schweren Erkrankungen der Rinder im Bestand. Je früher ein krankes oder verletztes Tier erkannt wird, desto eher bestehen Heilungschancen, Schmerzen, Leiden und Schäden lassen sich vermeiden bzw. reduzieren und dementsprechend verbessert sich das Tierwohl. Das Risiko für Gewebe- und Organschädigungen kann durch die Früherkennung auf ein Minimum gesenkt werden. Erforderliche Maßnahmen, wie das Verbringen in eine Genesungsbucht und der Beginn der Behandlung, sollen nach der Früherkennung schnell erfolgen. Ökonomische Gründe sollten nicht ausschlaggebend sein, sondern die ethisch-moralische und gesetzlich verankerte Verpflichtung dem Tier gegenüber. Dennoch kann eine frühe Erkennung und Behandlung von erkrankten oder verletzten Tieren zu geringeren ökonomischen Belastungen durch Minderleistung bzw. Behandlungs- und Remontierungskosten führen. Ein reduzierter Einsatz von Medikamenten schützt weiterhin die Umwelt und verhindert das Entstehen von resistenten Keimen, die auch in der Humanmedizin ein Problem darstellen.
Daher ist es wichtig, die Tiere täglich bei Routinearbeiten zu kontrollieren und auffällige Tiere näher zu untersuchen, um schnellstmöglich Maßnahmen zur Verbesserung des Tierzustandes zu ergreifen.
2.2 Dokumentation
Zur Tierbeobachtung sowohl gesunder als auch kranker und verletzter Tiere, gehört immer auch eine Dokumentation der Beobachtung.
Ein großer Vorteil der Dokumentation besteht darin, dass die Tierhalter Veränderungen am Tier erkennen und in einen zeitlichen Zusammenhang bringen, sowie die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen im Tierbestand beurteilen können. Dies ist nicht mit den täglichen Routinekontrollen zu vergleichen, bei denen es beispielsweise um das Erkennen von akuten Veränderungen im Allgemeinbefinden geht, sondern hat unter anderem zum Ziel auch schleichende Veränderungen wahrzunehmen.
Auch für den Tierarzt kann die Dokumentation von Vorteil sein, da Krankheitsverläufe exakter wiedergespiegelt werden können als es über einen Gedächtnisbericht möglich ist. Die gut sichtbaren und festgehaltenen Krankheitsverläufe ersetzen keine Einzeltieruntersuchung, können aber Grundlage für weitere Entscheidungen sein, beispielsweise, ob ein Tier in eine Genesungsbucht verbracht werden muss.
Eine ordentliche Dokumentation ist laut Tierschutzgesetz § 11 (8) verpflichtend, d. h. der Tierhalter muss in der Lage sein, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen zu können
Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich zudem aus den geänderten Vorschriften des EU-Tiergesundheitsrechts. Hier wurden unter anderem die Aufzeichnungspflichten der Betriebe dergestalt neu geregelt, dass die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen durch Tierärzte sowie Testergebnisse von untersuchten Tieren auf Papier oder in elektronischer Form zu dokumentieren sind.
Die tägliche Inaugenscheinnahme der Tiere kann auch durch digitale Systeme unterstützt werden. Dabei gibt es einerseits Apps und Software, welche die Dokumentation von Befunden erleichtern und andererseits Systeme, mit denen tierbezogen Daten erfasst werden können. Über Transponder lassen sich Werte beim Melken (Milchleistung, ggf. Milchfluss, -farbe, Leitfähigkeit…), das Abrufen von Kraftfutter oder Milch/Milchaustauscher an Fütterungsstationen oder das Gewicht durch eine in den Laufgang eingelassene Waage tierindividuell erfassen. Weiterhin gibt es Systeme zur Erfassung der Tiertemperatur, von Aktivitäts- und Ruheverhalten, der Wiederkäuaktivität und des Aufenthaltsortes. Die Datenlogger können an der Ohrmarke, einem Halfter, Halsband oder am Bein eines Tieres befestigt sein oder per Boli im Tier Daten erfassen. Durch die regelmäßige Kontrolle der gesammelten Daten, können schleichende Prozesse teils früher und besser erkannt werden, als im Rahmen der auf den eigenen Sinnen beruhenden Beobachtung durch den Tierhalter. Auch Alarmfunktionen können helfen Abweichungen zu entdecken. Allerdings muss betont werden, dass Precision Livestock Farming – also die Nutzung digitaler Systeme - ein Hilfsmittel ist und nicht die tägliche Tierbeobachtung ersetzen sollte. So kann beispielsweise über die Daten kontrolliert werden, ob eine Kuh in der Kraftfutterstation war. Ob die Kuh das abgerufene Kraftfutter selbst gefressen hat, kann darüber jedoch nicht überprüft werden. Weiterhin muss gesagt werden, dass die Aussagegenauigkeit und Überwachungseffizienz der meisten Systeme nur bei Standardrassen in Stallhaltung überprüft wurden. Bei abweichenden Haltungssystemen, bspw. Weide, kann es zu fehlerhaften Ergebnissen kommen.
2.3 Normalverhalten
Abweichungen vom Normalverhalten können auf eine Erkrankung oder Verletzung hinweisen. Am einfachsten lassen sich das Ruhe- und Fressverhalten, sowie das Bewegungs- und Sozialverhalten beobachten.
2.3.1 Ruhe- und Fressverhalten
Rinder sind Wiederkäuer und benötigen aufgrund ihrer Vormagenbiologie kontinuierlich Nahrung. Über den Tag werden die Fress- und Wiederkauphasen, die sich auch bis in die Nacht verschieben können, gleichmäßig verteilt. Die Maxima der Futteraufnahme sind insbesondere am Morgen und am Abend zu finden. Es besteht die Tendenz, dass die Tiere die Hauptaktivitäten (Ruhen und Fressen) gemeinsam in der Herde ausführen. Die Fressdauer auf der Weide variiert in Abhängigkeit von Futterangebot und Individualität des Tieres pro Tag zwischen sechs und zehn Stunden. Im Stall sind es meist zwei Stunden weniger. Sobald die Futteraufnahme abgeschlossen ist, beginnt die Wiederkauphase, die überwiegend im Liegen stattfindet. Die Dauer beträgt insgesamt acht bis zehn Stunden. Futteraufnahme und anschließendes Liegen mit Wiederkäuen findet den Tag über verteilt im Wechsel statt. Rinder schlafen nur rund zwei bis drei Stunden innerhalb von 24 Stunden.
2.3.2 Bewegungs- und Sozialverhalten
Auf der Weide laufen Rinder in Verbindung mit der Futteraufnahme mehrere Kilometer am Tag. Im Stall ist dies nicht notwendig, so dass die Laufstrecken geringer sind. Wie im Kapitel zuvor beschrieben, sind Rinder Herdentiere und leben in Sozialverbänden, die über Dominanzbeziehungen geregelt sind, welche sich auch in Rangauseinandersetzungen äußern. Sie halten untereinander eine Individualdistanz ein. Der Abstand zueinander wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Rangauseinandersetzungen treten hauptsächlich dann auf, wenn der Rang zwischen Tieren unklar ist (z. B. durch Umgruppierung), es zu Konkurrenzsituationen kommt oder die Individualdistanz zwischen den Tieren z. B. auf Grund von Platzmangel oder beim Treiben nicht eingehalten werden kann.
2.4 Anzeichen von Schmerz, Leiden und Schäden
Bei allen höheren Wirbeltieren ist Schmerzempfinden vorhanden. Rinder zeigen Schmerzsymptome allerdings unauffälliger oder für den Menschen kaum oder nicht wahrnehmbar. Der Grund ist einfach zu erklären: Rinder sind Fluchttiere und müssen sich unauffällig verhalten, damit sie von Raubtieren nicht als schwaches Tier erkannt werden. Durch Kenntnis und Überprüfung typischer Schmerzindikatoren (siehe unten), lassen sich jedoch auch Tiere mit Schmerzen identifizieren, die diese nicht offensichtlich oder lautstark äußern.
Anzeichen, die bei Rindern auftreten können und auf Schmerzen, Leiden oder Schäden hindeuten können (verändert nach Hau und van Hoosier, 2003):
- Niedrigere oder erhöhte Körpertemperatur
- Kreislaufprobleme:
- erhöhte Herzfrequenz, Ödeme (Wassereinlagerungen)
- Störungen der Atmungsorgane:
- Husten, Ausfluss aus den Nasenlöchern, erhöhte Atemfrequenz
- Störungen der Verdauungsorgane:
- Speichel läuft aus Maul, Durchfall, Verstopfung, gestörter Urinabsatz, aufgeblähter Bauch, eingefallener Bauch, Darmvorfall, Erbrechen
- Reproduktionsveränderungen:
- Abort, Euterentzündung, Scheidenvorfall, Gebärmuttervorfall
- Störungen der Sensibilität:
- Schmerzlosigkeit, Überempfindlichkeit
- Augenveränderungen:
- „getrübter Blick“, Ausfluss, tiefe Augenhöhlen
- Fellveränderungen:
- Änderungen in Form von stumpfen, verschmutzten und struppigem Fell, aufgestellten Haaren (vernachlässigte Fellpflege) v. a. im Vergleich zur Gesamtherde
- Haut- und Schleimhautveränderungen:
- Gelbsucht, Anämie
- Starke/plötzliche Abnahme des Körpergewichts/der Körperkondition
- Krümmung der Wirbelsäule
- Verletzungen und Blutungen:
- Blutungen aus Körperöffnungen, Blut in Kot oder im Urin, Wunden, Brüche
- Verhaltensänderungen:
- Haltungs- und Gangbildveränderungen:
- unkoordinierte Bewegungen, Krämpfe, Lahmheit, Lähmungen, geschwollene Gelenke, gestörte Reflexe, Zittern, im Kreis gehen
- verändertes Verhalten beim Fressen oder Trinken:
- Rückgang der Futteraufnahme und der Wasseraufnahme v. a. im Vergleich zur Gesamtherde
- Veränderung im Sozialverhalten:
- Absonderung von der Herde, Veränderungen des sonstigen Futteraufnahme- und Ruheverhaltens, ungewöhnlich aggressives Verhalten gegenüber Artgenossen oder Menschen
- Sonstige Verhaltensveränderungen:
- Augen verdrehen, Kopf verdrehen, Zungenrollen oder -schlagen, vermehrtes Liegen, Liegen an untypischen Stellen, Urin trinken, Kot aufnehmen, fehlende Fellpflege, nicht auf Reize reagieren (unaufmerksam/teilnahmslos), Koma
- Haltungs- und Gangbildveränderungen:
- Bei starken Schmerzen:
Zähneknirschen und Stöhnen, Blick ins Leere, dass sogenannte „Schmerzgesicht“: (Abb. 1 - 5)
2.5 Beobachtung der Herde und der einzelnen Tiere
2.5.1 Erkennung von kranken und verletzten Tieren
Es ist wichtig, dass die Tierkontrolle im täglichen Betriebsablauf integriert wird. Sinnvoll ist es, die Tiere jeden Tag zur gleichen Zeit zu kontrollieren. Hierfür eignen sich die Zeitpunkte:
zur Futtervorlage
Die Futtervorlage ist auf vielen Betrieben ein optimaler Zeitpunkt, um kranke oder verletzte Tiere zu erkennen. Kranke Tiere bleiben unter Umständen länger liegen und stehen nicht so schnell zum Fressen auf.
zur Melkzeit (Auftreiben einer Kuhgruppe)
Der Zeitpunkt der Tierbeobachtung beim Auftreiben zum Melken ist genauso wertvoll, wie die Beobachtung zur Futtervorlage. Hierbei ist der Landwirt noch näher am Tier und beobachtet nicht nur vom Futtertisch aus.
bei der Liegeboxenpflege
Sollte die Futtervorlage oder das Melken automatisiert sein, kann die Tierbeobachtung auch während der Liegeboxenpflege vorgenommen werden.
Worauf bei einer Tierkontrolle geachtet werden soll, um kranke und verletzte Tiere zu erkennen, lässt sich dem 5-Minuten-Check entnehmen, der als Stallkarte mit in den Stall mitgenommen werden kann.
2.5.2 Untersuchungsgang am Tier
Sind einzelne Tiere bei Beobachtungen (5-Minuten-Check) oder aufgrund der Datenauswertung der digitalen Systeme auffällig, sollte ein klinischer Untersuchungsgang durchgeführt werden. Dies ist wichtig, um festzustellen, wie schwer das Tier erkrankt ist und was gegebenenfalls der Grund sein kann. Zudem zeigt er auf, welche weiteren Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Für diesen Untersuchungsgang ist es wichtig, dass das Tier fixiert wird. Wurde der Zeitpunkt der Futtervorlage für die Tierbeobachtung (5-Minuten-Check) gewählt, kann das Tier im Fressgitter fixiert werden. Bei schlechter Verfassung muss es eventuell aufgetrieben werden. Wurden die Tiere zur Melkzeit kontrolliert, bietet sich an, die Tiere im Anschluss an die Melkzeit im Fressgitter zu fixieren.
Wichtig ist es, den Blickwinkel auf das Tier während des Untersuchungsgangs zu ändern: Gehen Sie um das Tier herum und schauen Sie sich das Tier von weiter weg und von Nahem, von oben und unten an.
Was wird benötigt:
- ausreichende Beleuchtung z. B. durch LED-Leuchte
- für die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse: Zettel, Stift, Tierlisten, Smartphone, Apps etc.
- Thermometer zur rektalen Messung
- Uhr
- ggf. Stethoskop
Ein Vorbericht hilft bei der Diagnose:
- Daten von Aktivitäts- und Temperaturmesser am/im Tier
- MLP Berichte
- Falls vorhanden: Listen von Melkrobotern
Weitere Informationen zur Erkennung des Gesundheitszustands des Tieres
Allgemeine Informationen:
BCS Beurteilung:
- Spengler Neff A, Notz, C, Ivemeyer S, Walkenhorst M (2015): Körper – Konditions – Beurteilung. Hrsg. Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL)., 1. Aufl. S. 1 – 2: https://www.fibl.org/fileadmin/documents/shop/1414-bcs-anleitung.pdf
- Häberli A (2009): Inforama Rütti - Beurteilung der Körperkondition von Milchkühen: https://www.inforama.ch/images/global/beratung/PflanzenbauTierhaltung/Tierhaltung/Beurteilung-der-Koerperkondition-von-Milchkuehen.pdf
- Für Fleckvieh:
- Tiroler Tiergesundheitsdienst (2010): Gesund und fit bringt optimale Leistung. Anleitung zur regelmäßigen Körperkonditionsbeurteilung für Fleckvieh. BCS – Body Condition Scoring für Felckvieh (in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer OÖ, der Landwirtschaftlichen Fachschule Vöcklabruck, der Tierarztpraxis Vöcklamarkt und dem Bildungs- und Wissenszentrum Aulendorf: https://www.t-tgd.at/images/Broschueren/Tir_TGD_Fleckvieh_AK3-1.pdf
Hungergrube
- Umstätter C, Hart L & Schneider M (2021): Frisst die Kuh genug? Vorgehen bei der Bewertung der Hungergrube. Hrsg. Agroscope, Tänikon, Ettenhausen. Merkblatt Nr. 127, 2021, 4 S. URL: https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/aktuell/newsroom/2021/04-07_bewertung-hungergrube-kuh.html
Kotbeurteilung:
- Swisgenetics (2009): Was das Kot über die Kuh verrät: https://die-fruchtbare-kuh.ch/fileadmin/user_upload/customers/swissgenetics/Dokumente/Beratungsartikel/2009/0909_d_Was_der_Kot_ueber_die_Kuh_verraet_Was_der_Kot_ueber_die_Kuh_verraet.pdf
- Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Beratungsstelle Rinderproduktion (2020): Kotbeurteilung. Farbe, Geruch, Konsistenz, Ausscheidungsrückstände: https://ooe.lko.at/f%C3%BCtterung+2400+3251257
Lahmheitserkennung:
- Klauenfitnet 2.0 (2020): Anleitung zur Bewegungsbeurteilung: https://elearning.klauenfitnet.de/wp-content/uploads/2017/12/KLAUENfitnet-2.0-Merkblatt-Bewegungsbeurteilung.pdf
- Elite (2009): LocomotionScore (Lahmheitsklasse): https://www.elite-magazin.de/img/e/8/2/d/f/9/90804515_bfffbd2b74.pdf
Labmagenverlagerungsdiagnostik:
Entscheidung zum weiteren Vorgehen
Grundsätzlich ist bei jeder Krankheit bzw. bei jedem Unfall abzuwägen, ob ein Tierarzt hinzuzuziehen ist.
Bei geringgradigen Gesundheitsstörungen, vor allem solchen mit Aussicht auf Selbstheilung, können neben gründlicher Beobachtung eigene, einfache Behandlungsversuche (z. B. Anlegen eines Verbandes, Wunddesinfektion, physikalische Therapiemaßnahmen wie Wärme- oder Kälteapplikation etc.) durchgeführt werden. Wenn sich das Allgemeinbefinden jedoch nicht verbessert, ist das Tier einem Tierarzt vorzustellen.
Hochgradige Gesundheitsstörungen bedürfen immer, schon allein aus Gründen des Tierschutzes, einer tierärztlichen Beurteilung und gegebenenfalls Versorgung.
Wichtig ist die korrekte Erfassung der Gesamtsituation des Tieres (siehe Untersuchungsgang) und die Einhaltung der Prämisse, im Zweifelsfall immer die Hilfe des Tierarztes in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgende Tabelle listet einige Beispiele zur Einstufung des Schweregrades einer Erkrankung auf.
Leicht | Deutlich |
Leichte Lahmheit (Tier schont Gliedmaße leicht) | Deutliche Lahmheit (Gliedmaße wird deutlich erkenntlich geschont) |
Kleinflächige, oberflächige Wunden ohne Fieber | Großflächige oder tiefe Wunden, Wunden mit Fieber, nicht heilende oder eiternde Wunden |
Leichter Husten oder Durchfall ohne Fieber | Starker Husten oder Durchfall, Fieber |
Leichter Nabelbruch mit normalem Allgemeinzustand | Leichter Nabelbruch mit beeinträchtigten Allgemeinzustand |
Leichte Umfangsvermehrungen ohne Fieber | Deutliche Umfangsvermehrungen mit oder ohne Fieber |
Abgelöste Hornschale mit entsprechender Wundversorgung und ohne Komplikation | Hornabbruch und Hornverletzungen mit Komplikationen |
Leichte Verhaltens- und Haltungsänderungen | Apathie oder deutlich unübliche Haltung |
Leichter, zeitweiser Schleimhaut- oder Organvorfall (Scheidenvorfall, Nabelbruch) ohne Verletzungen/Entzündungen und ohne Komplikationen | Andauernder oder akuter Organvorfall mit Komplikationen |
Knochenbruch | |
Festliegen, Hinterhandlähmung | |
Komplikationen bei leichten Störungen, ausbleibende Heilung |
Wurde das kranke oder verletzte Tier im Bestand identifiziert, sein Zustand beurteilt und ein Tierarzt hinzugezogen, muss immer auch eine Prognose erstellt werden. Auf Basis dieser Prognose lässt sich nicht nur entscheiden, ob Behandlungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen, sondern auch, ob eine Behandlung sinnvoll ist, also eine valide Wahrscheinlichkeit zur Ausheilung besteht. Die Behandlung kann in der Herde, in einer Genesungsbucht oder in einer Tierklinik erfolgen. Es besteht die Möglichkeit kranke Tiere schonend in eine Klinik zu transportieren.
Ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass eine Behandlung zur schnellen Besserung und Ausheilung führt, muss entschieden werden, ob das Tier transportfähig und das Fleisch des Tieres genusstauglich ist. Danach ergeben sich wie in der nachfolgenden Grafik dargestellt die Optionen Nottötung, Not-/Hausschlachtung oder Transport und Schlachtung am Schlachthof.
Genesungsbucht
Wenn nach der Beurteilung durch den Landwirt und/oder den Tierarzt entschieden wird, dass eine Behandlung des Tieres sinnvoll ist, stellt sich nachfolgend die Frage, ob das Tier bei der Herde verbleiben kann. Das folgende Kapitel zeigt auf, wann das Tier in die Genesungsbucht verbracht werden soll und wie eine geeignete Bucht aussieht.
Es gibt mehrere Bezeichnungen für diese Bucht, die in der Praxis verwandt werden. Genesungsbucht ist ein anderes Wort für Krankenbucht. Das Wort verdeutlicht nur den Zweck des Ortes, denn die Bucht dient den kranken Tieren dazu, zu genesen.
4.1 Wann sollte ein Tier in die Genesungsbucht verbracht werden?
Sollten eine oder mehrere der folgenden Fragen zustimmend beantwortet werden, wird empfohlen, dass Tier in eine Genesungsbucht zu verbringen.
- Ist das Allgemeinbefinden stark beeinträchtigt?
- Ist das Tier nicht in der Lage selbstständig Futter und Wasser in ausreichender Menge aufzunehmen?
- Ist die Beobachtung des Tieres in der Gruppe schwierig?
- Ist das Tier so beeinträchtigt, dass es sich nicht in der Herde behaupten kann?
- Können größere Schäden durch andere Tiere entstehen?
- Verursachen die Haltungseinrichtungen dem Tier größeren Schaden?
- Kann eine Keimübertragung auf andere Tiere stattfinden?
Wenn mindestens eins der Fragen mit Ja beantwortet wird, sollte das Tier in die Genesungsbucht verbracht werden.
4.2 Wie sollte die Genesungsbucht aussehen?
- mind. eine Genesungsbucht (Abkalbebucht ist keine Genesungsbucht, denn hier besteht Infektionsgefahr)
- bei Gruppenbuchten: mind. 8 m² je Tier
- bei Einzelbuchten mindestens 12 m² je Tier
- Bucht muss jederzeit einsatzbereit sein
- in der Bucht befindliche Tiere sollten Geruchs- und Sichtkontakt zu Herde haben (ein physischer Kontakt sollte aber vermieden werden)
- Tiere in der Bucht sollten sich durch die betreuenden Personen einfach überwachen lassen (gute Einsicht, mind. 400 Lux während Arbeitserledigung)
- die Bucht sollte mit trockener weicher Einstreu versehen werden, um für ausreichende Trittsicherheit zu sorgen (gesetzlich vorgeschrieben)
- in der Bucht ist optimales Stallklima (keine direkte Sonneneinstrahlung, keine Zugluft, kein Tropf-/Kondenswasser, genügender Luftaustausch, 200 Lux) erforderlich. Klimatisierung sollte möglich sein und zum Einsatz kommen
- in der Bucht muss eine ausreichende Menge Futter und Wasser in guter Qualität angeboten werden
- Melken muss in der Bucht möglich sein oder, falls es für das Tier möglich ist, im gewöhnlichen Melksystem erfolgen
- in der Bucht sollten ausreichende, geeignete und einfach zu bedienende Fixiermöglichkeiten vorhanden sein (Fangfressgitter, Schwenkgatter, Anbindemöglichkeit)
- die Tiere in der Bucht sollten keiner dauerhaft größeren Lärmbelastung ausgesetzt sein
- leicht zugänglich für Mensch und Tier zur Fütterung, Pflege und Umlagerung
- die Bucht muss sich gründlich, einfach zu reinigen und desinfizieren lassen
- bei Verdacht auf infektiöse Krankheiten ist eine Separation des Tieres/der Tiere in einem anderen Gebäude sinnvoll, so dass kein Kontakt zum Rest der Herde besteht
Umgang mit kranken Tieren
5.1 Allgemeine Maßnahmen
- mehrmals am Tag intensive Tierkontrolle mit Überprüfung des Allgemeinbefindens der Tiere; Stichworte: Temperatur messen, Bewegung innerhalb der Box, Stehvermögen, Wiederkauen
- Kontrolle und Animation für Wasser- und Futteraufnahme
- Animation zum Aufstehen
- bei Verschlechterung des Allgemeinzustands: erneuter klinischer Untersuchungsgang am Tier und Hinzuziehung des Tierarztes
- medizinische Versorgung (z. B. Medikamentengabe oder Verbandwechsel)
5.2 Therapie/Behandlung
Welche Aspekte sind bei Therapie- und Behandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen?
- Eine Behandlung ist immer notwendig.
- Diagnosestellung und Behandlung durch den Tierarzt.
- Grundsätzlich besteht bei schmerzhaften Eingriffen die Verpflichtung zur Schmerzausschaltung durch Betäubung. Diese ist von einem Tierarzt durchzuführen (z. B. beim operativen Eingriff). Ausnahmen von der Betäubungsverpflichtung regelt der § 5 des TSchG.
- Behandlungen wie die Reinigung und Desinfektion einfacher Wunden, das Anlegen oder Wechseln eines Verbands, aber auch Injektionen können durch die den Tierhalter durchgeführt werden. Dies setzt allerdings eine Einweisung durch den Tierarzt und eine Kontrolle der Umsetzung voraus.
- Darüber hinaus sind solche Behandlungen ebenfalls zu dokumentieren.
- Wurde zunächst kein Tierarzt hinzugezogen und stellt sich nicht innerhalb von 1 – 2 Tagen eine Verbesserung ein, sollte spätestens jetzt tierärztlicher Rat eingeholt werden.
- Behandlungsanweisungen des Tierarztes sind immer vollständig umzusetzen.
- Einem Tier aus wirtschaftlichen Gründen eine notwendige Behandlung vorzuenthalten ist nicht rechtmäßig.
5.2.1 Wundversorgung
Auch Tierhalter sollten zur Durchführung einer Wundversorgung in der Lage sein. Deswegen sollte in der Notfallapotheke genügend Verbandsmaterial und weiteres Zubehör zu Verfügung stehen.
Ausstattung der Notfallapotheke für Verletzungen:
- saubere Einweghandschuhe
- für eine Wunddesinfektion: Präparate mit Jod
- Einwegrasierer oder saubere Schermaschine zur Haarentfernung, Schere
- Kompressen
- Klebekreppbinden
- Mullwatte
- Gefrierbeutelklemmen zur Stillung von pulsierenden Wunden/Gefäßen
- Nach Rücksprache mit dem Tierarzt: lokale Sprays, Salben
Zuerst sollte eingeschätzt werden, wie stark die Verletzung ist und ob ein Tierarzt hinzuzuziehen ist. Erste Hilfe-Maßnahmen bei größeren Verletzungen können aber durch den Tierhalter selbst durchgeführt werden. Hier gelten die Prinzipien der ersten Hilfe aus dem Humanbereich. Eine generelle Unterweisung zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen durch den Tierarzt ist ratsam. Mit provisorischen Wundabdeckungen kann im Bedarfsfall auch die Zeit überbrückt werden, bis der Tierarzt eintrifft.
Einschätzung der Schwere der Verletzung:
- Wo genau ist die Verletzung?
- Empfindliche Stellen sind der Bauch, das Lungenfeld, die Gelenke und das umliegende Gewebe, Euter, Vulva
- Wie groß ist die Verletzung?
- Kleinere Wunden werden meist als nicht so gravierend eingestuft wie größere. ACHTUNG: auch kleinere Wunden können in die Tiefe gehen und lebensbedrohlich sein
- Welches Wundsekret tritt aus?
- Tritt Blut oder Gelenksflüssigkeit, oder Eiter aus?
- Wenn Blut austritt: ist es eine pulsierende Verletzung oder eine Sickerblutung?
Erste Hilfe Maßnahmen (mit sauberen Einweghandschuhen):
- Reinigung der Wundumgebung:
- Entfernung der Haare
- Säubern der umliegenden Haare
- Spülung der Wunde mit Wasser / isotonische Kochsalzlösung
- Desinfizieren mit Jod und Mullkompressen
- Wundabdeckung durch Pflaster oder Klebekreppbinden
- Tägliche Wundkontrolle und Verbandswechsel nach Erforderlichkeit
- Tägliche Kontrolle des Allgemeinbefindens des Tieres
Wenn die tägliche Tierkontrolle durchgeführt und die Wunde kontrolliert wird, muss auf Symptome einer Entzündung geachtet werden. Sollte keine Verbesserung auftreten, ist tierärztlicher Rat einzuholen.
Für weitere Informationen:
Lamp O. (2020): Wundversorgung mit Stallapotheke: Nur ein Kratzer oder eine ernste Verletzung?
5.2.2 Schmerzbehandlung
Aus Sicht des Tierschutzes sollten Schmerzen immer gelindert werden. Da Präparate zur Schmerztherapie verschreibungspflichtig sind, entscheidet der Tierarzt im Rahmen der klinischen Untersuchung, ob und wenn ja, welche Therapiemaßnahmen einzuleiten sind. Grundsätzlich bietet ein optimales Schmerzmanagement verschiedene Vorteile. Das Tier erholt sich in der Regel schneller, das Allgemeinbefinden wird rascher wiederhergestellt, Futter- und Wasseraufnahme normalisieren sich. Die Wundheilung kann ungestört ablaufen, das Immunsystem kann sich rascher wieder erholen und die durch die Erkrankung in Mitleidenschaft gezogene Leistungsfähigkeit – beispielsweise die Milchleistung – stellt sich schneller wieder ein.
5.2.3 Festliegende Kühe richtig versorgen
Nach Überprüfung des Allgemeinzustands und Feststellung, ob das Tier bei Bewusstsein ist, ist bei festliegenden Tieren die Überführung in eine Genesungsbucht wichtig. Die Tiere müssen unverzüglich von der Herde getrennt werden, damit keine weiteren Verletzungen entstehen. Sollte die Überführung nicht möglich sein, sollte das festliegende Tier an Ort und Stelle auf eine weiche Unterlage gebettet werden. In dieser Situation ist es dann trotz allem sinnvoll, die Herde von dem festliegenden Tier fernzuhalten.
5.2.3.1 Erste Maßnahmen bei festliegenden Tieren
- Wenn Tiere festliegen, Tierarzt kontaktieren
- Erstversorgung durch Landwirt:
- Sicherung des Tieres zum Schutz vor anderen Tieren, Fußfessel (s. Kapitel 5.2.3.6) anlegen, Wasser anbieten, Tier auf weiche Unterlage betten
- Nicht versuchen, das Tier alleine anzuheben. Es sollte auf den Tierarzt gewartet werden. Auftreibeversuche können dem Tierarzt sogar die spätere Untersuchung erschweren, da sich das Tier unter Umständen zu stark anstrengt. Zudem sollten festliegende Tiere keinesfalls aufgetrieben werden, bevor schwerwiegende Verletzungen des Bewegungsapparates ausgeschlossen worden sind.
⇒ Erstversorgung durchführen und auf Tierarzt warten
5.2.3.2 Mögliche Ursachen für Festliegen
Tier kann nicht selbstständig aufstehen:
- Verletzungen:
- Muskelschäden (z. B. Muskelriss)
- Nervenschäden (z. B. Rückenmarksverletzung, Lähmung von Nerven der Hinter- bzw. Vordergliedmaße)
- Schäden an Knochen (z. B. Brüche) oder Gelenken (z. B. Hüftgelenk ausgekugelt)
- Störungen im Mineralstoffhaushalt:
- z. B. Calciummangel
- Hochgradige allgemeine Erkrankungen:
- z. B. eine schwere Euterentzündung oder eine hochgradige Stoffwechselsentgleisung (Azidose oder Ketose), Vergiftung
Tier könnte aufstehen, will aber nicht:
- Schmerzzustände:
- Gebärmutterentzündung, Euterentzündung, Klauenrehe, Bauchfellentzündung, Lungenentzündung, Labmagenverlagerung, verschluckter Fremdkörper oder andere
Diagnose durch Tierarzt
Durch eine klinische Untersuchung kann der Tierarzt die Ursache für das Festliegen feststellen. Gegebenenfalls sind weitere Untersuchungen wie das Anheben des Tieres oder Diagnostik von Blut notwendig.
5.2.3.3 Festliegepositionen
Tier liegt in stabiler Brustlage oder flacher Seitenlage oder mit angehobenem, auf den Boden gelegten oder an den Körper gelegten Kopf (“Kälberposition“).
5.2.3.4 Prognose
- Prognose gut: Die Kuh frisst, säuft und wechselt selbstständig die Seite auf der sie liegt.
- Die Prognose ist günstig: Mit einer entsprechenden Behandlung und guter Pflege kann die Kuh unter stetiger Rücksprache mit dem Tierarzt überwacht und gepflegt werden. Es besteht durchaus Aussicht auf Erfolg.
- Prognose schlecht: Trotz Behandlung befindet sich die Kuh in Seitenlage oder wendet sich nicht selbstständig oder frisst und säuft nicht. Die Prognose ist ungünstig und tierschutzrelevant und erfordert einen extremen Arbeitsaufwand. Eine Nottötung ist zu erwägen.
5.2.3.5 Entscheidungsbaum für festliegende Kühe
In der folgenden Abbildung ist ein Entscheidungsbaum für festliegende Kühe abgebildet.
5.2.3.6 Ver-/ Umlagern, Aufstehhilfen
Damit das Tier bei Aufstehversuchen einen sicheren Halt findet, muss der Untergrund rutschfest, trittsicher und möglichst verformbar sein. Geeignet sind gut eingestreute oder mit Sand gefüllte Genesungsboxen oder bei vorhandenem Witterungsschutz (z. B. durch Weidezelt) auch gewachsener Boden, beispielsweise auf der Weide.
Wenn ein Rind an einen passenden Ort transportiert werden muss, eignet sich beispielsweise eine Gummimatte als Schlitten. Diese muss mindestens der Größe des Tieres entsprechen, damit es ganz darauf aufliegt und es sich beim Transport keine Schürfwunden zuzieht. Grundsätzlich muss die Unterlage so beschaffen sein, dass sie sich beim Ziehen nicht auflöst oder zerreißt.
Wenn sich ein Rind nicht selbstständig umlagert oder die Position wechselt, sollte es mindestens drei- bis viermal täglich umgelagert bzw. gedreht werden. Durch Positionierung von Strohballen kann die erwünschte Brust-Bauch-Lage unterstützt werden.
Fußfessel (Vergrittungsgeschirr)
Wenn ein Tier weiterhin versucht aufzustehen, aber noch nicht zum Stehen kommt, sollten zunächst die Hinterbeine durch Fußfesseln (Vergrittungsgeschirr) zusammengebunden werden. Die Fußfesseln bestehen aus zwei Manschetten (Leder oder Nylon), die miteinander verbunden sind. Solche Fußfesseln geben dem Tier zusätzlichen Halt bei Aufstehversuchen und verhindern weitergehende Verletzungen durch Ausrutschen (Gefahr eines Muskelrisses).
Aufstehhilfen zur Unterstützung des Aufstehvorganges
Beckenklammern
Diese bestehen aus geraden oder gebogenen Bügeln, die eine U-Form bilden. Die Bügel werden über die Hüfthöcker gelegt und mit einer Gewindestange oder hydraulisch zusammengezogen. Anschließend kann das Tier mittels Flaschenzug, Kettenzug oder Frontlader angehoben werden. Eine Beckenklammer sollte nur im äußersten Notfall, behutsam und so kurz wie möglich eingesetzt werden, da sie auch schwere Verletzungen (Einblutungen in den Muskel, Muskelschäden) verursachen kann. Eine Kuh sollte nie über eine längere Zeit in der Beckenklammer hängen. Kann die Kuh die aufrechte Position (Belastung der Gliedmaßen) alleine nicht halten, sollte sie besser nicht auf diese Weise hochgehoben werden. Ein Anheben mit der Beckenklammer sollte unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen, da für die Diagnosestellung eine weitere Untersuchung des Tieres im Anhebeversuch möglich und notwendig ist.
Hebegeschirre
Sie bestehen entweder aus einem Geflecht breiter Gurte oder aus einer stabilen Plane, die unter den Bauch des Tieres gebracht werden. Zusätzliche Gurte stabilisieren das Vorder- bzw. das Hinterteil des Tieres, so dass es nicht aus dem „Bauchgürtel“ fallen kann. Auch hierbei erfolgt das Aufheben mittels Kettenzug oder Frontlader.
Hebestände
Eine weitere Möglichkeit zum Aufheben festliegender Tiere ist der Einsatz von Hebeständen. Sie bestehen aus einem zerlegbaren Standgerüst, das über dem festliegenden Rind oder der Kuh aufgebaut wird. Mit mehreren Gurten, die unter dem Tier durchgezogen werden, wird das Tier angehoben und im Stehen gehalten. Trotz angelegter Gurte ist das Euter frei zugänglich, so dass ein normales Melken möglich ist. Sinnvoll ist ein Durchziehhaken, mit dem die Hebegurte einfach und schonend unter dem Tier durchgezogen werden können.
Hebekissen
Hebekissen werden beispielsweise von Feuerwehren zum Anheben von Fahrzeugen eingesetzt, um darunterliegende Personen zu bergen. Solche Hebekissen wurden eine Zeit lang zum Aufheben von Tieren angeboten. Das festliegende Tier wird auf das Hebekissen gewälzt. Anschließend wird das Kissen mit Druckluft gefüllt und so das Tier angehoben.
Wasserbäder
Es gibt verschiedene Wasserbad-Systeme: aufblasbare aus Gummi oder feste aus Metall. Da die Kosten für solche Systeme vergleichsweise hoch sind, sind diese in der landwirtschaftlichen Praxis sehr selten anzutreffen.
5.2.4 Kühe drenchen
Nehmen erkrankte Tiere zu wenig Wasser auf, kann dies den Gesundheitszustand noch weiter verschlechtern. Es kann sogar zum Kreislaufversagen kommen. Anzeichen bei ausgetrockneten Rindern sind ein reduzierter Spannungszustand der Haut: wenn man seitlich am Hals oder am Augenlid eine Hautfalte bildet, bleibt diese bestehen. Über die Geschwindigkeit, mit welcher die Hautfalte völlig verstreicht, lässt sich auf den Hydrationszustand des Tieres schließen. Weiterhin können die Augen tiefer liegen und wie „eingesunken“ wirken. In solchen Fällen sollte Wasser verabreicht werden. Bei dem als Drenchen bezeichneten Verfahren wird Flüssigkeit in den Pansen verabreicht. Wenn zuvor noch nie gedrencht wurde, sollte beim ersten Drenchen ein Tierarzt vor Ort sein. Bei Fehlern kann es zu schwerwiegenden Schädigungen des Rindes kommen, indem beispielsweise Wasser unbeabsichtigt in die Lunge gelangt oder die Speiseröhre verletzt wird.
Wie schonend gedrencht wird, erklärt Dipl. Tierarzt Georg Stieg von DR.VET - Die Tierärzte in diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=NEgn8v8mdME
Hinweis: Es sind verschiedene Modelle zum Drenchen am Markt vorhanden. Bei Erstbenutzung kann der Tierarzt spezielle Hinweise geben.
Transportfähigkeit
6.1 Gesetzliche Grundlagen
6.2 Wie kann ich die Transportfähigkeit feststellen
Unter Berücksichtigung der Verletzung oder Erkrankung können Tiere mitunter vom Transport ausgeschlossen werden. Gründe:
- geschwächte Tiere
- können sich nicht gegen Stärkere durchsetzen
- können nicht die Balance bei der Fahrt halten (Bremsen, Richtungswechsel, Beschleunigen)
- Verletzungen oder Organvorfälle könnten sich durch den Transport verschlimmern und zu erheblichen Schmerzen und Schäden und durch Blutungen zum Tod führen
- Durch Erkrankungen könnte das Tier beim Transport erhebliches Leid erfahren und ggf. sterben z. B. weil es nicht genügend Luft bekommt oder der Kreislauf zusammenbricht
- Ausnahme: Transport zur tierärztlichen Behandlung (in Absprache mit Tierarzt)
Die Transportfähigkeit sollte von den verantwortlichen Personen rechtzeitig vor dem Verladen überprüft werden. Die folgenden Kriterien sprechen für die Transportfähigkeit:
- aufmerksames, ansprechbares Tier
- feuchte Schleimhäute
- normale Atmung
- guter Körperzustand
- verteilt das Gewicht gleichmäßig auf alle vier Beine beim Stehen und Gehen, gerade Rückenlinie
- keine offensichtlichen Anzeichen von Schmerzen
Landwirte und Tierärzte können mit Hilfe von Leitfäden entscheiden, ob ein Tier transportfähig ist oder nicht.
Empfohlene Leitfäden
- Hinweise und Hilfestellung für Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kurzstrecken-Tiertransporten: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Projektgruppe Tiertransporte der Niedersächsischen Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0 (2022)
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Westfleisch SCE mbH (2019): Leitfaden. Transportfähigkeit und Schlachtfähigkeit von Rindern richtig bewerten. Hrsg. Rindergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW, Westfleisch SCE mbH.
- Eurogroup for Animals, UECBV, Animals’ Angels, ELT, FVE, IRU (2012): Praxis-Leitfaden zur Bestimmung der Transportfähigkeit von adulten Rindern.
- Vion Zucht- und Nutzvieh GmbH (2020). Leitfaden Rindertransport. Informationsblatt zur Bestimmung der Transportfähigkeit von ausgewachsenen Rindern.
- Für die Schweiz: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit von kranken und verletzten Schlachttieren & Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (2022): Leitfaden: Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren.
Nottötung
7.1 Nottötung
Es bleibt nicht immer aus, dass sich Tiere so schwer verletzen oder erkranken, dass eine Nottötung notwendig ist. Eine Nottötung ist eine tierschutzgerechte Tötung von kranken und verletzten Tieren im Bestand. Sie bezeichnet das Betäuben und Töten, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, dem Tier Schmerzen und Leiden zu vermindern. Die Nottötung erfüllt keinen gewerblichen Zweck, sondern wird immer im Einzelfall mit vernünftigem Grund entschieden. Ist die Entscheidung gefallen, dass keine Behandlung mehr erfolgt und das Fleisch eines Tieres genussuntauglich ist z. B. durch eine entzündliche oder ansteckende Erkrankung, oder weil die Wartezeit von Medikamenten noch nicht vorüber ist, kann keine Schlachtung erfolgen.
Für die Nottötung von Rindern kommen das Einschläfern (tödliche Injektion) durch den Tierarzt oder die Betäubung durch Bolzenschuss gefolgt von einer Tötung durch Blutentzug oder Zerstörung des Rückenmarks von einer Person mit Sachkenntnis in Frage. Der Tierkörper und ggf. das Stichblut müssen in der Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt werden.
Tiefergehende Informationen zur Nottötung:
DLG Merkblatt 459 „Umgang mit kranken und verletzten Rindern“
7.2 Notschlachtung
Eine Notschlachtung setzt voraus, dass ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert. Es muss in jedem Fall eine Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) durch einen amtlichen Tierarzt erfolgen. Die „Notschlachtung“ nach dem Lebensmittelrecht ist damit nicht mit der „Nottötung“ im Sinne des Tierschutzrechtes gleichzusetzen. Bei einer Notschlachtung ist das Fleisch des Tieres genusstauglich unter der Voraussetzung, dass die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Grundlagen zur Schlachtung von Nutztieren sind in Kap. VI des Anhang III der EU Verordnung EG Nr. 853/2004 festgelegt.
- Bedingungen:
- bei Tieren mit frischen Verletzungen, die schwer zu heilen sind z. B. Knochenbruch, Ausgrätschen, akuter Gebärmuttervorfall, große stark blutende Wunden. Das Tier ist nicht transportfähig
- das Ereignis darf nicht länger als 24 h her sein
- das sonstige Allgemeinbefinden des Tieres ist gut
- Ablauf:
- Der amtliche Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) des Tieres durchführen und bei der Betäubung und Entblutung durch den Schlachter anwesend sein.
- Anschließend muss er eine Bescheinigung für die Notschlachtung ausstellen, in der die Befunde und der Entblutezeitpunkt vermerkt sind (Begleitpapier nach Anlage 8 der „Tierischen Lebensmittelhygieneverordnung“-TierLMHV bzw. Anhang IV, Kap. 5 der DVO (EU) 2020/2235).
- Der Landwirt muss die Lebensmittelketteninformation („Standarderklärung“ – Anlage 7 TierLMHV) ausfüllen und dabei u.a. mit seiner Unterschrift bestätigen, dass in den letzten 7 Tagen keine Wartezeiten für Arzneimittel bestanden haben bzw. welche Arzneimittel verabreicht wurden, bei denen in den letzten 7 Tagen die Wartezeit abgelaufen ist.
- Der Hoftierarzt darf diese Bescheinigung seit 2021 nur noch ausstellen, wenn er vom zuständigen Veterinäramt zum „amtlichen Tierarzt“ für Notschlachtungen ernannt worden ist. (Hinweis: Es kann beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden, welche dort niedergelassenen Tierärzte zu amtlichen Tierärzten ernannt wurden).
- Das Tier wird durch den Schlachter mittels Bolzenschuss betäubt und mittels Blutentzug getötet.
- Das geschlachtete Tier und das Stichblut müssen unter hygienischen Bedingungen innerhalb von 2 Stunden zum Schlachthof transportiert werden. Dort findet umgehend die weitere Verarbeitung statt.
Bei verunfallten Kühen im letzten Trächtigkeitsdrittel ist keine Schlachtung möglich, da die zeitnahe Tötung des ungeborenen Kalbes gewährleistet werden muss. Die Tötung erfolgt durch speziell zugelassene Medikamente (Euthanasie).
7.3 Hausschlachtung
Bei der Schlachtung von Rindern für die private Verwendung im eigenen Haushalt (Hausschlachtung) ist normalerweise keine amtliche Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) erforderlich. Wenn das Tier allerdings ein gestörtes Allgemeinbefinden aufweist, muss der Tierhalter eine „Lebendbeschau“ durch einen amtlichen Tierarzt durchführen lassen. Kranke Tiere (z. B. Rinder mit Fieber) dürfen keinesfalls für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auch nicht für den Eigenverbrauch.
Produkte aus einer Hausschlachtung dürfen auch von schlachttauglichen Tieren grundsätzlich nicht an Personen außerhalb des Haushalts weitergegeben werden.
Betäubung und Tötung müssen durch eine Person mit Sachkenntnis erfolgen (bei Dienstleistung: Sachkundenachweis). Die weiteren Schlachtarbeiten und die Zerlegung und Verarbeitung müssen bei einer Hausschlachtung nicht auf einem zugelassenen Schlachtbetrieb ausgeführt werden.
Es muss jedoch immer eine Fleischuntersuchung („Fleischbeschau“) durch einen amtlichen Tierarzt stattfinden und falls die Hausschlachtung aufgrund eines Unfalls (Notschlachtung) stattfindet, muss bei Rindern, die über 4 Jahre alt sind, ein BSE-Test durchgeführt werden. Tierische Nebenprodukte und Risikomaterial müssen fachgerecht entsorgt werden (Tierkörperbeseitigung).
Weitere Informationen sind in den gesetzlichen Grundlagen zur Schlachtung von Nutztieren in der EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der TierLMHV aufgeführt.
7.4 Mobile Schlachtung
Seit 09.09.2021 gelten die neuen EU-Regelungen zur mobilen Schlachtung (Kapitel VIa der Anlage III der Verordnung(EG) 853/2004).
Das Genehmigungsverfahren und die Rechtsgrundlagen sind ausführlich im neuen Hessischen Leitfaden vom 13. September 2022 beschrieben.
Bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb nach Kapitel VIa des Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Regelung für Notschlachtungen. Dies zeigt die Tatsache, dass jede Schlachtung mindestens 3 Tage vorher angemeldet werden muss und hier ein anderes Begleitpapier ausgefüllt werden muss (Anhang IV, Kap. 3 der DVO (EU) 2020/2235).
Kranke Tiere dürfen auch mobil nicht geschlachtet werden. Schlachtkühen mit gering- bis mittelgradiger Lahmheit, aber mit ungestörtem Allgemeinbefinden kann jedoch im Einzelfall durch eine vorab genehmigte Schlachtung im Herkunftsbetrieb ein langer Lebendtransport zum Schlachthof erspart werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie fieberfrei sind und vom amtlichen Tierarzt die Schlachtfähigkeit bestätigt wird. Die Lahmheit sollte als relevanter Vorbefund auch in die Lebensmittelketteninformation (Standarderklärung) und in das Begleitpapier nach Anhang IV, Kap. 3 der DVO (EU) 2020/2235 eingetragen werden.
Literatur
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- Zanolari P, Monnard R, Hirsbrunner G (2019): Hebetechniken bei festliegenden Rindern. Schweizer Archiv für Tierheilkunde (SAT). Band 161, Heft 10. Bern. URL: sat.gstsvs.ch/fileadmin/datapool_upload/IgJournal/Artikel/pdf/SAT_10_2019_Zanolari.pdf; Abruf am 18.07.22.
- Rechtliches /Gesetze
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480 (619)), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist.
- Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist.
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV).